AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Scheplast GmbH

1. Geltung
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des §14 BGB.
Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich, und zwar auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, oder hiervon abweichender Einkaufsbedingungen liefern. Etwaigen entgegenstehenden oder hiervon abweichenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Vertragsabschluss
2.1. Ein Vertrag kommt erst mit Erteilung unserer Auftragsbestätigung in Textform oder mit Auslieferung der von dem Besteller bestellten Ware zustande.
2.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Besteller ist an sein Angebot höchstens für die Dauer von zwei Wochen gebunden.

3. Preise
3.1. Unsere Preise verstehen sich als Warenwerte ohne Skonti oder sonstige Nachlässe ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und etwaiger nur aufgrund gesonderter Vereinbarung abgeschlossener Versicherung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten und wird in ihrer jeweiligen Höhe zusätzlich
berechnet.
3.2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht
vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht
der freigegebenen Ausfallmuster.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis
a) für Formen mit 50% bei Auftragsbestätigung sowie 50% 30 Tage nach Vorlage der vertragsgemäßen Ausfallmuster
fällig.
b) für Teilelieferungen oder sonstige Leistungen gilt: Zahlbar bis 14 Tage mit 3% Skonto, 30 Tage netto. Abweichungen nur nach schriftlicher Vereinbarung.
4.2. Kommt der Besteller mit der Zahlung einer fälligen Rechnung schuldhaft in Verzug, so hat er die fällige Schuld mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
4.3. Schecks, Wechsel und etwaige andere Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Uns gegebene Wechsel und Sicherheiten dienen auch zur Befriedigung unserer Ansprüche aus einem etwa entstehenden Abwicklungsverhältnis. Im Scheck-Wechsel-Verfahren tilgt erst die Wechseleinlösung unsere Forderung.
4.4. Kommt der Besteller mit einer Ratenzahlung oder mit Einlösung eines Wechsels in Verzug oder müssen wir
aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers unsere Ansprüche bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als gefährdet ansehen, dann dürfen wir gestundete Forderungen fällig stellen.
4.5. Werden uns nach Vertragsabschluss aber vor Auslieferung konkrete Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt, durch die unsere Ansprüche bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
gefährdet erscheinen, dann dürfen wir die Auslieferung nach Wahl des Bestellers von dessen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Übt der Besteller die Wahl innerhalb einer von uns gesetzten Frist von 2 Wochen nicht aus, dann dürfen wir vom Vertrag zurücktreten.

5. Beschränkungen des Rechts zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung
5.1. Der Besteller darf gegen unsere Forderung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, oder wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Lieferung
6.1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind nur annähernd und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wird.
6.2. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung müssen wir uns vorbehalten.
6.3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund unvorhergesehener außergewöhnlicher Umstände, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Personalmangel. Mangel an Transportmitteln, Energieversorgungsschwierigkeiten oder behördliche Eingriffe, gleichgültig ob sie bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten -haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder im Falle eines nicht nur vorübergehenden Leistungshindernisses wegen des noch nicht erfüllten Vertragsumfanges ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände dürfen wir uns aber nur berufen. wenn wir den Besteller von deren Eintritt unverzüglich benachrichtigen. Werden wir danach von der Lieferfrist frei oder verlängert sich die Lieferfrist, dann entstehen daraus dem Besteller keine Schadensersatzansprüche und ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag nur, wenn die verzögerte Lieferung für ihn kein Interesse mehr hat oder die Behinderung länger als 6 Wochen dauert.
6.4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede
vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal 10% des Lieferwertes zu verlangen. Beruht der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder stellt der Lieferverzug eine Verletzung von Pflichten dar, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (vertragswesentliche Pflichten), so bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, jedoch mit der Maßgabe, dass unsere Haftung bei der lediglich einfach fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
6.5. Sind wir in Verzug, dann kann der Besteller, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese
fruchtlos abgelaufen ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche statt der Leistung stehen dem Besteller nur nach Maßgabe der Ziffer 10 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu.
6.6. Teillieferungen sind zulässig, desgleichen Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +I- 10%.
6.7. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen hat der Besteller diese spätestens 3 Monate nach unserer Auftragsbestätigung auf unser Verlangen festzulegen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 2 Wochen nach oder entspricht die Festlegung nicht billigem Ermessen, sind wir berechtigt. eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

7. Materialbeistellungen
7.1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
7.2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außerdem hat der Besteller, sofern die verspätete Anlieferung von ihm zu vertreten ist, die dadurch entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen zu tragen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweils zugrundeliegenden Liefervertrag vor. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache unentgeltlich mit der Sorgfalt eines  ordentlichen Kaufmanns zu verwahren.
8.2. Der Besteller ist zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware nicht berechtigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und uns sämtliche zur Wahrung unserer Rechte, insbesondere zur Erhebung einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO, erforderlichen Unterlagen zu überlassen.
8.3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Bruttokaufpreises ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung nach der Abtretung befugt. Hiervon bleibt jedoch unsere Befugnis, selbst die Forderung einzuziehen, unberührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle des Zahlungsverzugs, der Zahlungseinstellung, oder der Stellung eines Insolvenzantrags erlischt das Recht des Bestellers zur Veräußerung der Vorbehaltsware, sowie die Befugnis zum Einzug der abgetretenen Forderungen gegenüber
den Abnehmern des Bestellers. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, uns gegenüber alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen, uns die hierfür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und gegenüber dem Dritten die Abtretung offenzulegen.
8.4. Beträge die der Besteller aus abgetretenen Forderungen einzieht, sind bis zur Überweisung an uns gesondert zu führen, um Verrechnungen und/oder Aufrechnungen mit debitorisch geführten Bankkonten auszuschließen.
8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung dergestalt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein-/Miteigentum für uns.
8.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als dass der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unserem billigen Ermessen.

9. Gewährleistung und Haftung
9.1. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache Mängel – auch im Fall der Weiterveräußerung – zu prüfen und hierbei erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche zu rügen. Kommt der Besteller der vorstehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht nach, so gilt die Ware als vertragsgemäß.
9.2. Bei nicht nur unerheblichen Sach- und Rechtsmängeln sind wir grundsätzlich berechtigt, zweimal nachzubessern. Ergibt sich aus der Art der Sache, oder des Mangels, oder den sonstigen Umständen, dass die Nachbesserung aber noch nicht fehlgeschlagen und diese dem Besteller zuzumuten ist, so sind wir zu weiteren Nachbesserungen berechtigt. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, ist der Besteller berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und das Recht auf Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen nach Ziffer […] 10 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen geltend zu machen.
9.3. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt
nicht für Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden des Bestellers, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Haftungsbegrenzung
10.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt.
10.2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (vertragswesentliche Pflichten), sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Rahmenbestimmungen Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3. Im Falle der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Haftung auf den typischerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.4. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

11. Formen
11.1. Der Preis für Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
11.2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bleiben wir Eigentümer der von uns für den Besteller hergestellten Formen. Zum Ersatz dieser Formen auf unsere Kosten sind wir nur dann verpflichtet. wenn vor Herstellung der Formen dem Besteller eine bestimmte Ausbringungsmenge zugesichert wurde, oder wir bzw. unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen den Umstand, der den Ersatz der jeweiligen Form erfordert, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
11.3. Soll der Besteller aufgrund gesonderter Vereinbarung Eigentümer der Formen werden, so gelten für die Übertragung des Eigentums die Ausführungen unter Ziff. 8 dieser Bedingungen sinngemäß.
11.4. Bei bestellereigenen Formen, wozu auch die Formen gehören, die wir aufgrund gesonderter Vereinbarung an den Besteller übereignen, haben wir bezüglich Aufbewahrung und Pflege nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sei es von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen, zu vertreten. Gerät der Besteller mit der Rücknahme der Formen in Verzug, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.

12. Rechte an Unterlagen
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

13. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Besteller Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch befugt, den Besteller auch vor dem für seinen Wohn-/Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.